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Artikel 1 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes



Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 18f werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 18g Blaue Karte EU

§ 18h Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU

§ 18i Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU".

b)
Die Angabe zu § 19f wird wie folgt gefasst:

§ 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e".

c)
Die Angabe zu § 91f wird wie folgt gefasst:

§ 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union".

1a.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Begrenzung" gestrichen.

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a wird die Angabe „§ 18b Absatz 2" durch die Angabe „§ 18g" ersetzt.

3.
§ 9b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz

1.
einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder

2.
eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels

a)
zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und die der Mitgliedstaat mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich ist,

b)
zum Zweck der Forschung,

c)
zum Zweck des Studiums oder

d)
auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten

war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend."

c)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3" durch die Wörter „Sätze 1 bis 4" ersetzt.

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 18b Absatz 1" durch die Angabe „§ 18b" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre, erteilt."

5.
§ 18a wird wie folgt gefasst:

§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt."

6.
§ 18b wird wie folgt gefasst:

§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt."

7.
§ 18c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „18d" die Angabe „oder § 18g" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „oder §" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „18d" die Angabe „oder § 18g" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 18b Absatz 2" durch die Angabe „§ 18g" ersetzt.

8.
Nach § 18f werden die folgenden §§ 18g bis 18i eingefügt:

§ 18g Blaue Karte EU

(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die

1.
einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, oder

2.
einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben,

wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe Berufsausübungserlaubnis wie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b erforderlich ist. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gelten als erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denselben Hochschulabschluss vorgelegt hat, der für die Erteilung der Blauen Karte EU maßgeblich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Fachkraft, die ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich abgeschlossen hat, wenn diese Qualifikation einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.

(2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, abweichend von § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn

1.
die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt,

2.
keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und

3.
der Ausländer über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

a)
die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört,

b)
deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 erfüllt, vergleichbar ist, und

c)
die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.

(3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete Arbeitsplatzangebot nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht.

(4) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.

(5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.

(6) Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen Karte EU die Gehaltsschwelle gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. Im Übrigen bleibt § 8 Absatz 1 unberührt.

(7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter nach den Absätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

§ 18h Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU

(1) Ein Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, benötigt für die Einreise und den sich daran anschließenden Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag steht, der Grundlage für die Erteilung der Blauen Karte EU war, abweichend von § 4 Absatz 1 keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Dauer des Aufenthalts 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet. Ist die Blaue Karte EU von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer neben der gültigen Blauen Karte EU zusätzlich einen Nachweis über den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat und unmittelbar vor Erlangung dieser Rechtsstellung im Besitz einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU war.

§ 18i Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU

(1) Einem Ausländer, der eine gültige Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde und mit der er sich seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, wird eine Blaue Karte EU nach § 18g erteilt, wenn die jeweils erforderlichen Voraussetzungen nach § 18g vorliegen. Die Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gilt als erfüllt, es sei denn

1.
der Ausländer ist weniger als zwei Jahre im Besitz der Blauen Karte EU, die der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, oder

2.
der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union hat die Blaue Karte EU auf Grund von durch Berufserfahrungen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Ausübung eines Berufes erteilt, der nicht in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) aufgeführt ist.

(2) Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nicht Schengen-Staat ist, die Blaue Karte EU nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ausgestellt, so hat der Ausländer bei der Einreise neben der gültigen Blauen Karte EU einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder dem Niveau eines mit einem Hochschulabschluss gleichwertigen tertiären Bildungsabschlusses, der alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 1 Satz 5 erfüllt, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet mit sich zu führen.

(3) Hat der Ausländer bereits einmal oder mehrfach von der Möglichkeit der langfristigen Mobilität nach Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 Gebrauch gemacht, beträgt die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten und gültigen Blauen Karte EU abweichend von Absatz 1 Satz 1 sechs Monate."

9.
§ 19f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 18b Absatz 2, den" werden gestrichen.

bb)
Nach der Angabe „18d" werden ein Komma und die Angabe „18g" eingefügt.

cc)
Nummer 1 wird aufgehoben.

dd)
Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Eine Blaue Karte EU nach § 18g wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer,

1.
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist,

2.
die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5, der nicht auf Grund des § 25 Absatz 1 oder 2 erteilt wurde, besitzen oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben,

3.
die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,

4.
deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten; hiervon ausgenommen sind Ausländer, die sich als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, oder

5.
die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16; L 91 vom 29.3.2019, S. 77) geändert worden ist, fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer,

1.
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, oder die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen oder

2.
die einen Antrag auf eine Blaue Karte EU nach § 18g oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, der durch diesen Mitgliedstaat auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/1883 erteilt wird, gestellt haben."

10.
In § 20 Absatz 3 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach der Angabe „§§ 18a, 18b, 18d" ein Komma und die Angabe „18g," eingefügt.

11.
In § 21 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „oder § 19c Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „19c Absatz 1 oder eine Blaue Karte EU" ersetzt.

12.
Dem § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Bestehens ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie § 27 Absatz 3 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn

1.
der Familiennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erfolgen soll,

2.
der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, und

3.
die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand."

13.
§ 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „18b Absatz 1, §" durch die Angabe „18b," ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird die Angabe „18b Absatz 1, den §§" durch die Angabe „18b," ersetzt.

14.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, gilt Absatz 1 für den Ehegatten des Ausländers mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Zeitraum auch als erfüllt gilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a" ersetzt.

15.
In § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „18b Absatz 1, den §§" durch die Angabe „18b," ersetzt.

16.
In § 38a Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter „die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt" gestrichen.

17.
§ 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18g Absatz 1 Satz 2 oder des § 18g Absatz 2" eingefügt und werden die Wörter „durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b" gestrichen.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „sie" durch die Wörter „der Ausländer" ersetzt.

c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „sie" durch die Wörter „der Ausländer" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 18b Absatz 1" durch die Angabe „§ 18b" ersetzt und wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

cc)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 18b Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 18g Absatz 1 Satz 2" und wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
im Fall des § 18g Absatz 2 über durch Berufserfahrung erlangte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 2 erfüllen und die zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, erforderlich sind,".

18.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und 18b" durch die Wörter „,18b und 18g Absatz 1 sowie für Beschäftigungen eines Inhabers einer Blauen Karte EU nach § 18g Absatz 2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.08.2023

 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „zum Zweck der Saisonbeschäftigung" durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „18d," die Angabe „18g," eingefügt.

20.
Nach § 52 Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Eine Blaue Karte EU kann widerrufen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind,

2.
der Inhaber einer Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde die nach § 82 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig macht,

3.
der Inhaber der Blauen Karte EU gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1883 verstoßen hat.

Wird die Blaue Karte EU widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(2c) Die Blaue Karte EU eines Ausländers, der zum Zweck der langfristigen Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zieht, wird so lange nicht widerrufen, bis dieser andere Mitgliedstaat über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat."

21.
Nach § 58 Absatz 1b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt, wenn ein Ausländer zuletzt Inhaber einer Blauen Karte EU war und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist."

22.
Dem § 66 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil die Bedingungen für die Ausübung der langfristigen Mobilität nicht vorliegen, haftet neben dem Inhaber der Blauen Karte EU der Arbeitgeber für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten."

23.
In § 71 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „18f," die Angabe „18g," eingefügt.

24.
In § 72 Absatz 7 werden nach der Angabe „18c Absatz 3" ein Komma und die Angabe „des § 18g" eingefügt.

25.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG" durch die Wörter „Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2021/1883" ersetzt.

b)
In Nummer 10 werden die Wörter „hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt" durch die Wörter „das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird durch einen Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben in der Forschungsmigration und der Fachkräfteeinwanderung unterstützt" ersetzt.

26.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit diesem Antrag entschieden. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b gestellt wird. War der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, bestand die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und wird der Antrag zwar gleichzeitig gestellt, aber die Familienangehörigen reisen erst in das Bundesgebiet ein, nachdem die Blaue Karte EU erteilt wurde, ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs spätestens 30 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um 30 Tage verlängert werden."

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, wird die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU dem Antragsteller und dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags mitgeteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um 30 Tage verlängert werden. Der Antragsteller ist spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags von der Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags darf der Inhaber der Blauen Karte EU die Beschäftigung ausüben, soweit eine erforderliche Berufsausübungserlaubnis vorliegt."

27.
§ 81a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „und 18c Absatz 3" werden durch ein Komma und die Wörter „18c Absatz 3 und nach § 18g" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen."

28.
§ 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 wird die Angabe „19b" durch die Angabe „19" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Inhaber einer Blauen Karte EU ist während der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Wechsel des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat."

29.
§ 91f wird wie folgt gefasst:

§ 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1883.

(2) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß § 18h oder der langfristigen Mobilität gemäß § 18i zu prüfen. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet des Inhabers einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, zu prüfen. Die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können hierzu

1.
die Personalien des Ausländers,

2.
Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seiner im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU sowie

3.
die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt wurde, und die Angabe des Ortes der Antragstellung

übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die Behörde weiter, die nach Satz 1 oder Satz 2 um Auskunft ersucht hat. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen

1.
die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen zu den in Satz 1 festgelegten Zwecken sowie

2.
die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu den in Satz 2 festgelegten Zwecken

verarbeiten.

(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, über eine Entscheidung zur Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g. Hierzu werden folgende Daten übermittelt:

1.
die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 und

2.
Inhalt, Tag und Ort der Entscheidung über die Blaue Karte EU.

Wird die Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hat oder er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zudem Angaben zu diesen Ablehnungsgründen. Die Behörde, die die Entscheidung nach Satz 1 getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die Daten nach Satz 2. Im Falle der Ablehnung der Erteilung einer Blauen Karte EU aus den in Satz 3 genannten Gründen übermittelt sie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zudem Angaben zu diesen Ablehnungsgründen.

(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2021/1883 oder der langfristigen Mobilität gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 vorliegen. Die Auskünfte umfassen:

1.
die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,

2.
Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,

3.
Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,

4.
sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen, sofern der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.

Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.

(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt Angaben zu Entscheidungen, die es von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einem Ausländer erhält, der Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g ist und sein Recht auf kurzfristige oder langfristige Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 in diesem anderen Mitgliedstaat ausübt, an die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Hat die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt wurde, weil der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Blauen Karte EU gemacht hatte oder er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt, übermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich die Angaben zu diesen Ablehnungsgründen.

(6) Die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um nach § 9b Absatz 2 Satz 1 anrechenbare Voraufenthaltszeiten für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU zu prüfen. Sie können hierzu

1.
die Daten nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2,

2.
die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gestellt wurde, sowie

3.
die Angabe des Ortes der Antragstellung

übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden weiter. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden zu diesem Zweck verarbeiten.

(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob anrechenbare Voraufenthaltszeiten im Bundesgebiet nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/1883 für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vorliegen. Die Auskünfte umfassen die Daten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2. Die Ausländerbehörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.

(8) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates weiter, um der zuständigen Ausländerbehörde die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 5 oder nach Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/1883 zu ermöglichen. Hierzu übermittelt die jeweils zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zuständige Ausländerbehörde weiter.

(9) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 5 oder nach Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/1883 auf Ersuchen innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genießt.

(10) Wird dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU in der Bundesrepublik Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in die dort ausgestellte Blaue Karte EU den Hinweis aufzunehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland dieser Person internationalen Schutz gewährt.

(11) Enthält die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Blaue Karte EU den Hinweis, dass dieser Staat dem Inhaber der Blauen Karte EU internationalen Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der Blauen Karte EU entsprechend zu ändern.

(12) Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können die Daten, die für die Unterrichtung und Einholung von Auskünften bei den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 11 erforderlich sind, durch die Ausländerbehörden aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.

(13) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich, erstmals spätestens zum 18. November 2025, die Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/851 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1) geändert worden ist, und unter Beachtung von Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2021/1883 im Zusammenhang mit der Erteilung von Blauen Karten EU zu übermitteln sind.

(14) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union mindestens einmal jährlich und bei jeder Änderung

1.
die festgelegten Faktoren zur Berechnung der Gehaltsschwellen gemäß § 18g Absatz 1 und 2 und die sich daraus ergebenden Nominalbeträge,

2.
das Verzeichnis der Berufe, für die gemäß § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine geringere Gehaltsschwelle gilt,

3.
eine Liste der geschäftlichen Tätigkeiten, die während einer Geschäftsreise nach § 18h zulässig sind,

4.
Informationen über die Anwendung der Vorrangprüfung bei Inhabern einer Blauen Karte EU sowie

5.
eine Liste von Staaten und Berufen, für die die Bundesrepublik Deutschland aus ethischen Gründen die Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnt, einschließlich einer Begründung für die Ablehnung."

abweichendes Inkrafttreten am 19.08.2023

30.
In § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e werden nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

31.
In § 105a werden jeweils nach den Wörtern „§ 99 Absatz 1 bis 4" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von § 99 Absatz 1 Nummer 3a," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FachKrEFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 27.02.2024)
... Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 12 FachKrEFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. März 2024 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Ausnahme von Nummer 18 Buchstabe b und der Nummern 30 und 31 am Tag nach der ... Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 18. November 2023. (3) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 30 und 31 , Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 7a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Eingangsformel FachKrEFV *
... vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist und dessen Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217 ) geändert und dessen Absatz 2 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe ... vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert und dessen Absatz 2 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217 ) angefügt worden ist, des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Asylgesetzes in der Fassung der ... a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) sowie Nummer 3a durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217 ) geändert worden ist, - und des § 40 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, der ...