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Änderung § 65 AufenthG vom 12.06.2026

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§ 65 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 65 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer


(Text neue Fassung)

§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber


vorherige Änderung

Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.



Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.