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§ 65 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber
Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 65 AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.06.2026 | Artikel 2 GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 65 AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... „§ 15b Überprüfung im Bundesgebiet". c) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 65 Pflicht der Hafen- und ... c) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber". d) Die Angabe zu § 71 wird durch ... durch die Angabe „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt. 27. § 65 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber". b) Die Angabe „Der Unternehmer ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Artikel 3 ETIASDGuaEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 24.12.2025)
... die Wörter „oder erforderliche Reisegenehmigung" eingefügt. 7. In § 65 werden nach dem Wort „Passes" ein Komma und die Wörter „einer erforderlichen ...
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