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Änderung § 91b AufenthG vom 26.11.2011

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§ 91b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 91b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:

1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

(Text alte Fassung)

2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften,

(Text neue Fassung)

2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,

3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)