§ 68a AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung | § 68a AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939 |
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(Text alte Fassung) § 68a (neu) | (Text neue Fassung)§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen |
1 § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. 2 Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016. |