Änderung § 68a AufenthG vom 06.08.2016

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§ 68a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 68a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen


vorherige Änderung

 


1 § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. 2 Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.




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