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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Baumaschinenführer in den Fachrichtungen Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Baumaschinenführers in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen:

1.
Bedienen, Fahren und Warten der Baumaschinen und -geräte seiner Fachrichtung unter Anwendung von Kenntnissen über Arbeitsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Antriebsmaschinen und Kraftübertragungselemente dieser Baumaschinen und -geräte,

2.
Transportieren, Aufstellen und Einrichten der Baumaschinen und -geräte seiner Fachrichtung,

3.
Erkennen von Störungen an den Baumaschinen und -geräten seiner Fachrichtung und Beseitigung einfacher Störungen an diesen Baumaschinen und -geräten,

4.
Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau.

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