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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalt und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung wird in den Fachrichtungen Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau durchgeführt und gliedert sich in

1.
einen fachtheoretischen Teil und

2.
einen fachpraktischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 10 im fachtheoretischen Teil schriftlich und mündlich sowie im fachpraktischen Teil in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie der §§ 4 bis 9 durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 4 Stunden nicht überschreiten und je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit bestehen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.

(4) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(5) Der Prüfungsausschuß kann in Abweichung von Absatz 4 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(6) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauMaschFüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...