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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 6 Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Straßenbau



(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Arbeitskunde der Straßenbaugeräte,

2.
Baumaschinenkunde,

3.
Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,

4.
Baustoffkunde,

5.
Arbeitssicherheit.

(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Straßenbaugeräte" können geprüft werden:

Grundkenntnisse der Mechanik und Ölhydraulik; Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der Straßenbaugeräte, insbesondere Bodenverdichtungsgeräte, Straßenfertiger und Grader.

(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:

Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen einschließlich Arbeitseinrichtungen und Zusatzausrüstung.

(4) Im Prüfungsfach "Antriebsarten und Kraftübertragungselemente" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungselemente;

2.
Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.

(5) Im Prüfungsfach "Baustoffkunde" können geprüft werden:

Grundkenntnisse der Eigenschaften von Straßenbaustoffen, insbesondere Bindemittel, Zuschläge und Steine.

(6) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;

2.
Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;

3.
Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.

 
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauMaschFüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BauMaschFüV Inhalt und Durchführung der Prüfung
... von praktischen Übungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie der §§ 4 bis 9 durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 4 ...
§ 10 BauMaschFüV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 9 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ... eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der §§ 4 bis 9 entspricht. Die Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser ...