§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot | |
(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden. | (Text neue Fassung) (3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden. |
(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. |