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Synopse aller Änderungen der Hausordnung des Deutschen Bundestages am 01.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2017 durch Bekanntmachung der BTHOÄndBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BTHO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.

(Text neue Fassung)

1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung.

§ 2 Zutrittsberechtigung


(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben

1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,

b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. 1 bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises. 2 Als Bundestagsausweis gelten auch der Tagesausweis, die Einlasskarte sowie der Bundestagspresseausweis.



3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.

(2) Einen Bundestagsausweis erhalten

1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises

a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,

2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,

3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates,



a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wenn diesen kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt wurde,

b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,



c) die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin oder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

d) die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft,

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4. die Mitglieder der G 10-Kommission.

(3) 1 Einen Bundestagsausweis können erhalten



4. die Mitglieder der G 10-Kommission,

5. der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

(3) 1 Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten

1. Inhaber eines

a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,

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b) Diplomatenpasses,



b) Protokollausweises (Kennzeichnung 'D') des Auswärtigen Amtes,

c) Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission,

wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,

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2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Tages- oder Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des Deutschen Bundestages oder Wahlperiodenakkreditierung durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Kooperation mit dem Pressezentrum des Deutschen Bundestages).

2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. 3 Medienvertreter erhalten solche Tagesausweise vom Pressereferat.

(4) 1 Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. 2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises erhalten auch



2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Tages- oder Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des Deutschen Bundestages).

2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. 3 Medienvertreter erhalten solche Tagesausweise vom Pressereferat.

(4) 1 Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. 2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auch

1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,

2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente,

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3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments.



3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht in den Büros beim Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund

1. einer Einlasskarte,

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2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung des Personalausweises oder Passes ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.



2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.

(6a) 1 Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. 2 Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. 3 Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 4 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister.

(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen.

(6c) 1 Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 (Tagesakkreditierung), des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.


(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.

1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

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2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.

3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.

4. 1 Die Ausweise nach Absatz 3 Nr. 2 werden mit einer Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. 2 Die in Kooperation vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ausgegebenen Ausweise gelten längstens bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode des Deutschen Bundestages.



2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstaben b) bis d) gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlamentes.

3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.

4. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden mit einer Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben.

5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung aus Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.



(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht aus Absatz 1 Nr. 1 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

(10) 1 Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. 2 Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt.

(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.

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(12) Personen, die die geforderten Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.



(12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Plenarsaal


(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen

1. a) die Mitglieder des Bundestages,

b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,

3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung.

Darüber
hinaus erhalten bevorzugt Zutritt

a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,



(2) 1 Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung. 2 Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt

a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,

b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden,

c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten des Deutschen Bundestages.



(3) 1 In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. 2 Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(4) 1 Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Zutritt haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten des Deutschen Bundestages.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Verhalten in Gebäuden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.



(1) 1 In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. 2 Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. 3 Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.

(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.



(3) 1 Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. 2 Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.

(4) Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht gestattet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Im unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet.



(5) 1 Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Anwendung. 2 Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. 3 Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.



(1) 1 Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3 An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.

(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.



(1) 1 Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. 2 Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.



(3) 1 Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. 2 Die Rechte Dritter bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot


(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden.



(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Überlassung von Räumen des Deutschen Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räume in den Gebäuden des Deutschen Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.



(1) 1 Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. 2 Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) 1 Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. 2 Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.

(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen


Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Schlussbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.



(1) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. 2 Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang zur Hausordnung


§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) *)

§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB)


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*) Anm. d. Red.: Die jeweils geltende Fassung der beiden Paragraphen finden Sie über die beiden Links.