§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Schlussbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. 2 Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung. |
(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen. |