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§ 14 - Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)

G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
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§ 14 Zuständigkeit des Großen Senats



(1) Der Große Senat entscheidet

1.
nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1;

2.
über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung und über sonst gesetzlich vorgesehene Berichte, soweit die Entscheidungen durch die Geschäftsordnung nicht Senaten übertragen werden; im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 1 obliegt die Entscheidung dem Dreierkollegium, im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 2 dem Präsidenten;

3.
auf Antrag eines Senats oder auf Antrag eines Kollegiums bei abteilungsübergreifenden Prüfungs- oder Beratungsvorhaben oder bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

4.
auf Antrag eines betroffenen Senats oder Kollegiums, wenn beabsichtigt wird, von der - auf Anfrage aufrechterhaltenen - Entscheidung eines Senats oder von einer Entscheidung des Großen Senats abzuweichen; das gleiche gilt für die Abweichung von der Entscheidung eines Kollegiums, soweit es im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine oder grundsätzliche Angelegenheiten entschieden hat;

5.
über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung;

6.
über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter (§ 20a Abs. 2).

(2) Der Präsident kann den Großen Senat auch mit weiteren Angelegenheiten befassen oder ihn vor eigenen Entscheidungen hören.



 

Zitierungen von § 14 BRHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BRHG Prüfungsgruppen
... der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten ...
§ 12 BRHG Zuständigkeit der Senate
... Senate entscheiden 1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;  ...