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§ 20 - Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)

G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
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§ 20 Geschäftsordnung



(1) Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch

1.
zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,

2.
zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),

3.
das Verfahren der Entscheidungsgremien,

4.
Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 20 BRHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BRHG Zuständigkeit des Großen Senats
...  1. nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1; 2. über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der ...