(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
- 1.
- Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und
- 2.
- Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des §
11 nicht für
- 1.
- Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2.
- Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3.
- unterirdische Bauten,
- 4.
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5.
- Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur §
11 anzuwenden.