DRITTER ABSCHNITT - Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG k.a.Abk.)
DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
§ 12
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.
§ 13
(aufgehoben)
§ 14
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Zweite Teil des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) außer Kraft.
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