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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin (SpielzHerstAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.1997 BGBl. I S. 1333
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-238 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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