Änderung § 95 BVFG vom 01.07.2008

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§ 95 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 95 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Unentgeltliche Beratung


(Text alte Fassung)

(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.

(Text neue Fassung)

(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.

(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.






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