Änderung § 101 BVFG vom 11.07.2009

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§ 101 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 101 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Verwendung bestimmter Kapitaldienstleistungen


(Text neue Fassung)

§ 101 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) ist ausschließlich für die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern zu verwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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