Änderung § 28 BVFG vom 24.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BVFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BVFGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des BVFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 28 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid.

(2) Der Aufnahmebescheid darf erst
nach Zustimmung des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das Land kann die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3) Das
Bundesverwaltungsamt bestimmt für das Aufnahmeverfahren das aufnehmende Land in entsprechender Anwendung des § 8.

(Text neue Fassung)

Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed