Änderung § 4 EuropolG vom 30.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EuropolG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. EuropolGÄndG am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie des EuropolG

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§ 5 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 4 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882

(Text alte Fassung)

§ 5 Anwendung anderer Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 4 Anwendung anderer Vorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie der Polizeien der Länder, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.






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