§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
1Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. 2Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
Frühere Fassungen von § 61b UrhG
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interne Verweise§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021) ... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 1 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § ... Vereinbarung ist unwirksam." 3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind ... 3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b , 4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls ... für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind. § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution Wird ein ... Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend." 4. § 63 wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008) ... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
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