| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010) |
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 83 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; Geltung ab 17.09.1965 FNA: 440-1; 4 Zivilrecht und Strafrecht 44 Urheberrecht 440 Urheberrechtliche Vorschriften Änderungen / Synopse | 31 Gesetze verweisen aus 48 Artikeln auf Urheberrechtsgesetz Teil 1 UrheberrechtAbschnitt 4 Inhalt des UrheberrechtsUnterabschnitt 3 Verwertungsrechte§ 23 Bearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. |