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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 83 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; Geltung ab 17.09.1965
FNA: 440-1; 4 Zivilrecht und Strafrecht 44 Urheberrecht 440 Urheberrechtliche Vorschriften
Änderungen / Synopse | 31 Gesetze verweisen aus 48 Artikeln auf Urheberrechtsgesetz


Teil 1 Urheberrecht

Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts



§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten



(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.