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Änderung § 87h UrhG vom 01.08.2013

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§ 87h UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 87h UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers


vorherige Änderung

 


Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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