Änderung § 61c UrhG vom 01.01.2014

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§ 61c UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 61c UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten


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1 Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und

2. Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2 Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.




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