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Änderung § 45c UrhG vom 05.12.2018

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§ 45c UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
§ 45c UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


...

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:

1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,

2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,

3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)