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§ 45c - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. 2§ 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.

(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.

(4) 1Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:

1.
deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,

2.
deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,

3.
die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 45c UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
aktuell vorher 05.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
aktuellvor 05.12.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45c UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45c UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45a UrhG Menschen mit Behinderungen (vom 01.01.2019)
... sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis ...
§ 45d UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (vom 01.01.2019)
... Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann ...
§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021)
... angewendete Verfahren mit sich bringt. (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (vom 07.06.2021)
... sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. (3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend. (4) Die digitale Verbreitung und ...
§ 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (vom 07.06.2021)
...  3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 5. § 47 ... Mining), 2. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 3. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 4. § 60a ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV)
V. v. 08.12.2018 BGBl. I S. 2423
 
Zitat in folgenden Normen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich
... 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des ...

Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV)
V. v. 08.12.2018 BGBl. I S. 2423
§ 1 UrhGBefStV Sorgfalts- und Informationspflichten
... befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes , die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen ... befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie 1. ...
§ 4 UrhGBefStV Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
... Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen ...

Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
Artikel 2 UrhGÄndG 2018 Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 45c Absatz 5 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  2. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 3. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 4. § 60a ...

Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
Artikel 1 UrhGÄndG 2018 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... mit Behinderungen § 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung § 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung § 45d Gesetzlich ... sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d ... §§ 45b bis 45d." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d eingefügt: „§ 45b Menschen mit einer Seh- oder ... zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist. § 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung (1) Befugte Stellen ... vertragliche Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann ... Absatz 4 eingefügt: „(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien ... Dem § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend." 6. § 95b wird wie folgt geändert:  ... 3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 5. § 47 ...