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Änderung § 87c UrhG vom 01.01.2019

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§ 87c UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 87c UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014

(Textabschnitt unverändert)

§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers


(1) 1 Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,

2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d,

3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b.

2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.