Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des UrhG am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 1 des UrhGÄndG 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UrhG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Urheberrecht
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 1 Allgemeines
    Abschnitt 2 Das Werk
       § 2 Geschützte Werke
       § 3 Bearbeitungen
       § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
       § 5 Amtliche Werke
       § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
    Abschnitt 3 Der Urheber
       § 7 Urheber
       § 8 Miturheber
       § 9 Urheber verbundener Werke
       § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
    Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 11 Allgemeines
       Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht
          § 12 Veröffentlichungsrecht
          § 13 Anerkennung der Urheberschaft
          § 14 Entstellung des Werkes
       Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
          § 15 Allgemeines
          § 16 Vervielfältigungsrecht
          § 17 Verbreitungsrecht
          § 18 Ausstellungsrecht
          § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
          § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
          § 20 Senderecht
          § 20a Europäische Satellitensendung
          § 20b Kabelweitersendung
          § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
          § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
          § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
          § 24 Freie Benutzung
       Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers
          § 25 Zugang zu Werkstücken
          § 26 Folgerecht
          § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
    Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
       Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
          § 28 Vererbung des Urheberrechts
          § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
          § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
       Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
          § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
          § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
          § 32 Angemessene Vergütung
          § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
          § 32b Zwingende Anwendung
          § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
          § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
          § 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette
          § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
          § 34 Übertragung von Nutzungsrechten
          § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
          § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
          § 36a Schlichtungsstelle
          § 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
          § 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
          § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
          § 38 Beiträge zu Sammlungen
          § 39 Änderungen des Werkes
          § 40 Verträge über künftige Werke
          § 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
          § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
          § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
          § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
          § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
          § 44 Veräußerung des Originals des Werkes
    Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
       Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen
          § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
          § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 45a Behinderte Menschen
(Text neue Fassung)

          § 45a Menschen mit Behinderungen
          § 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

          § 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
          § 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch
          § 47 Schulfunksendungen
          § 48 Öffentliche Reden
          § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
          § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
          § 51 Zitate
          § 52 Öffentliche Wiedergabe
          § 52a (aufgehoben)
          § 52b (aufgehoben)
          § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
          § 53a (aufgehoben)
       Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
          § 54 Vergütungspflicht
          § 54a Vergütungshöhe
          § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
          § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
          § 54d Hinweispflicht
          § 54e Meldepflicht
          § 54f Auskunftspflicht
          § 54g Kontrollbesuch
          § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
       Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
          § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
          § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
          § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
          § 57 Unwesentliches Beiwerk
          § 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
          § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
          § 60 Bildnisse
       Unterabschnitt 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
          § 60a Unterricht und Lehre
          § 60b Unterrichts- und Lehrmedien
          § 60c Wissenschaftliche Forschung
          § 60d Text und Data Mining
          § 60e Bibliotheken
          § 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
          § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
          § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
       Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
          § 61 Verwaiste Werke
          § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
          § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
          § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
       Unterabschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
          § 62 Änderungsverbot
          § 63 Quellenangabe
          § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
    Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
       § 64 Allgemeines
       § 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
       § 66 Anonyme und pseudonyme Werke
       § 67 Lieferungswerke
       § 68 (weggefallen)
       § 69 Berechnung der Fristen
    Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
       § 69a Gegenstand des Schutzes
       § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
       § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
       § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
       § 69e Dekompilierung
       § 69f Rechtsverletzungen
       § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
    Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben
       § 70 Wissenschaftliche Ausgaben
       § 71 Nachgelassene Werke
    Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
       § 72 Lichtbilder
    Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
       § 73 Ausübender Künstler
       § 74 Anerkennung als ausübender Künstler
       § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
       § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
       § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
       § 78 Öffentliche Wiedergabe
       § 79 Nutzungsrechte
       § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers
       § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
       § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
       § 81 Schutz des Veranstalters
       § 82 Dauer der Verwertungsrechte
       § 83 Schranken der Verwertungsrechte
       § 84 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern
       § 85 Verwertungsrechte
       § 86 Anspruch auf Beteiligung
    Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens
       § 87 Sendeunternehmen
    Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers
       § 87a Begriffsbestimmungen
       § 87b Rechte des Datenbankherstellers
       § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
       § 87d Dauer der Rechte
       § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
    Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers
       § 87f Presseverleger
       § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
       § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
    Abschnitt 1 Filmwerke
       § 88 Recht zur Verfilmung
       § 89 Rechte am Filmwerk
       § 90 Einschränkung der Rechte
       § 91 (weggefallen)
       § 92 Ausübende Künstler
       § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
       § 94 Schutz des Filmherstellers
    Abschnitt 2 Laufbilder
       § 95 Laufbilder
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
    Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen
       § 95a Schutz technischer Maßnahmen
       § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
       § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
       § 95d Kennzeichnungspflichten
       § 96 Verwertungsverbot
    Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
       Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
          § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
          § 97a Abmahnung
          § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
          § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
          § 100 Entschädigung
          § 101 Anspruch auf Auskunft
          § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
          § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
          § 102 Verjährung
          § 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
          § 103 Bekanntmachung des Urteils
          § 104 Rechtsweg
          § 104a Gerichtsstand
          § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
       Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
          § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
          § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
          § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
          § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
          § 109 Strafantrag
          § 110 Einziehung
          § 111 Bekanntgabe der Verurteilung
          § 111a Bußgeldvorschriften
       Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
          § 111b Verfahren nach deutschem Recht
          § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
    Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 112 Allgemeines
       Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
          § 113 Urheberrecht
          § 114 Originale von Werken
       Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
          § 115 Urheberrecht
          § 116 Originale von Werken
          § 117 Testamentsvollstrecker
       Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
          § 118 Entsprechende Anwendung
       Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
          § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
       Unterabschnitt 1 Urheberrecht
          § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
          § 121 Ausländische Staatsangehörige
          § 122 Staatenlose
          § 123 Ausländische Flüchtlinge
       Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte
          § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
          § 125 Schutz des ausübenden Künstlers
          § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 127 Schutz des Sendeunternehmens
          § 127a Schutz des Datenbankherstellers
          § 128 Schutz des Filmherstellers
    Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
       § 129 Werke
       § 130 Übersetzungen
       § 131 Vertonte Sprachwerke
       § 132 Verträge
       § 133 (weggefallen)
       § 134 Urheber
       § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
       § 135a Berechnung der Schutzfrist
       § 136 Vervielfältigung und Verbreitung
       § 137 Übertragung von Rechten
       § 137a Lichtbildwerke
       § 137b Bestimmte Ausgaben
       § 137c Ausübende Künstler
       § 137d Computerprogramme
       § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
       § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
       § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
       § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
       § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
       § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
       § 137k (aufgehoben)
       § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
       § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
       § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
       § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
    Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
       § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
       § 138a Datenschutz
       § 139 (Änderung der Strafprozessordnung)
       § 140 (Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen)
       § 141 (Aufgehobene Vorschriften)
       § 142 Evaluierung, Befristung
       § 143 Inkrafttreten
       Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45a Behinderte Menschen




§ 45a Menschen mit Behinderungen


(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.

(2) 1 Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. 2 Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45b (neu)




§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. 2 Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. 3 Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.

(2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

...



(1) 1 Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. 2 § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.

(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.

(4) 1 Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2 Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.


(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:

1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,

2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,

3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45d (neu)




§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

§ 62 Änderungsverbot


(1) 1 Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. 2 § 39 gilt entsprechend.

(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.

(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. 2 Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. 3 Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. 4 Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.



(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind.

(5)
1 Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. 2 Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. 3 Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. 4 Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.

§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers


(1) 1 Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,

2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d,

3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b.

2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.

§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen


(1) 1 Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:

1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. § 45a (Behinderte Menschen),

3. (aufgehoben)

4. § 47 (Schulfunksendungen),

5. (aufgehoben)



2. § 45a (Menschen mit Behinderungen),

3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),

4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),

5. § 47 (Schulfunksendungen),

6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)

a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,

b) (aufgehoben)

c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,

d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,

7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),

8. § 60a (Unterricht und Lehre),

9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),

10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),

11. § 60d (Text und Data Mining),

12. § 60e (Bibliotheken)

a) Absatz 1,

b) Absatz 2,

c) Absatz 3,

d) Absatz 5,

13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).

2 Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) 1 Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. 2 Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.

vorherige Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.



(3) Mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.