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Änderung § 45c UrhG vom 05.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45c UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 UrhGÄndG 2018 am 5. Dezember 2018 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45c UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 45c UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014 |
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(Text alte Fassung) § 45c (neu) | (Text neue Fassung)§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung |
... (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln: 1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2, 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes. |
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