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§ 1 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)

§ 1 Gebührenordnung für Ärzte



Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach § 5 der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.



 

Zitierungen von § 1 6. GebAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. GebAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. GebAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 6. GebAV Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und und Jugendlichenpsychotherapeuten
... die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt § 1  ...