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§ 3 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)

§ 3 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung



Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des in § 3 Satz 2 der Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten Gebietes vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung) für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 genannten Beträge.

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Zitierungen von § 3 6. GebAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 6. GebAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. GebAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 6. GebAV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. § 3 findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die ...