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§ 4 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)

§ 4 Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und und Jugendlichenpsychotherapeuten



Für Leistungen nach § 1 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt § 1 entsprechend.