Änderung § 6a AsylbLG vom 01.03.2015

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§ 6a AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 6a AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2187

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Erstattung von Aufwendungen anderer


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1 Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. 2 Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.




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