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§ 16 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

§ 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung



(1) Werden vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminalamtes aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerläßlich ist, ohne Wissen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden.

(1a) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme innerhalb einer Wohnung zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter angeordnet werden.

(3) Personenbezogene Informationen, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes) verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Informationen für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.

(4) Nach Abschluß der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 3 genannten Zwecke noch benötigt.

(5) Von den getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung einer vom Bundeskriminalamt beauftragten Person geschehen kann.





 

Frühere Fassungen von § 16 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
vom 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20g BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung *) (vom 20.04.2016)
... den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: die Vorschrift ist teilweise mit dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 10 TerrorBekämpfG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten." 4. In § 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist der Kernbereich ... Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entsprechend. § 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer ...

Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 1 ATDGuaÄndG Änderung des Antiterrordateigesetzes (vom 01.01.2015)
... des Bundeskriminalamtgesetzes, 5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 16 des Bundeskriminalamtgesetzes, 6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des ...
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... des Bundeskriminalamtgesetzes, 5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 16 des Bundeskriminalamtgesetzes, 6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 7 VDSG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch ...