Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des
Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel
11 Abs. 1 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400