§ 20f BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 20f BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 20f (neu) | (Text neue Fassung)§ 20f Vorladung |
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. |