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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


Update via

Synopse zu § 20t Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

(siehe auch alle Fassungen von § 20t und Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs)

in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassungin der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
 

§ 20t (neu)


§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgeführt oder nach § 20p in Gewahrsam genommen werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder

3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Bestand oder Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.

(3) Zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

(5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs

Die angezeigten Ersetzungen werden automatisch erstellt. Daher sind selbst bei Anweisungen wie "Der § 123 wird wie folgt neu gefasst: ..." oftmals nur einzelne Textbereiche als geändert markiert, weil sich der Text des neugefassten Paragraphen tatsächlich nur an diesen Stellen von der alten Fassung unterscheidet. Den Link zum Artikel mit der jeweiligen Änderungsanweisung finden Sie im Kopf der Tabelle. Direkt darunter finden Sie außerdem Links zu früheren und späteren Fassungen des angezeigten Paragraphen und zu den ggf. weiteren Änderungen durch den Änderungsartikel.