(1)
1Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (
§ 114 Abs. 1 Satz 1) sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den
§§ 112,
113,
114,
114a,
115 und
117 zu verarbeiten; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den
§§ 112,
114,
114a,
115 und
117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erforderlich ist.
2Die Daten sind vertraulich zu behandeln.
(2)
§ 107 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626