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§ 117 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden



(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. arbeiten mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Zulassung und der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch und nach den heimrechtlichen Vorschriften insbesondere durch

1.
regelmäßige gegenseitige Information und Beratung,

2.
Terminabsprachen für eine gemeinsame und *) arbeitsteilige Überprüfung von Pflegeeinrichtungen oder *)

3.
Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen

wirksam aufeinander abzustimmen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden. 3Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach den heimrechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich an entsprechenden Vereinbarungen zu beteiligen.

(2) 1Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder den obersten Landesbehörden ein Modellvorhaben vereinbaren, das darauf zielt, eine abgestimmte Vorgehensweise bei der Prüfung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch und nach heimrechtlichen Vorschriften zu erarbeiten. 2Von den Richtlinien nach § 114a Absatz 7 und den nach § 115 Absatz 1a bundesweit getroffenen Vereinbarungen kann dabei für die Zwecke und die Dauer des Modellvorhabens abgewichen werden. 3Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach diesem Buch kann durch eine Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder den obersten Landesbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden.

(3) 1Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen, insbesondere über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung), über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütungen der Pflegeeinrichtungen, mitzuteilen. 2Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.

(4) 1Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeeinrichtungen sind vom Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder von den sonstigen Sachverständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen, unverzüglich der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. 2§ 115 Abs. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) 1Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden entstehenden Kosten. 2Eine Beteiligung an den Kosten der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer von nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde beteiligter Stellen oder Gremien ist unzulässig.

(6) 1Durch Anordnungen der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82 Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen. 2Der Widerspruch oder die Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach § 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.


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*)
Anm. d. Red.: Durch Artikel 1 Nr. 44 a) aa) G. v. 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) sollte in Abs. 1 Nr. 2 das Wort "oder" durch "und" ersetzt werden. Das Wort ist zweimal darin enthalten. Im vorliegenden Text wurde nur das erste Auftreten ersetzt.





 

Frühere Fassungen von § 117 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 10 MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
aktuell vorher 30.10.2012Artikel 1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 117 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen (vom 26.03.2024)
... und der Qualität der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 ), 6a. den Abschluss und die Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen ...
§ 95 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen (vom 26.11.2019)
... der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 ), 1a. die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, ...
§ 97 SGB XI Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst (vom 01.10.2023)
... Stellungnahmen nach den §§ 18 bis 18c, 38a, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur ...
§ 97a SGB XI Qualitätssicherung durch Sachverständige (vom 26.11.2019)
... Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 zu verarbeiten; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die ... die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf ...
§ 97b SGB XI Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe (vom 26.11.2019)
... die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer ...
§ 104 SGB XI Pflichten der Leistungserbringer (vom 26.11.2019)
... der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen sind (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 ), 2a. im Falle des Abschlusses und der Durchführung von Versorgungsverträgen ... Daten auch an die Medizinischen Dienste und die in den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen zu übermitteln. (3) Trägervereinigungen dürfen die ...
§ 107 SGB XI Löschen von Daten (vom 26.11.2019)
... 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 ) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 85, ...
§ 114 SGB XI Qualitätsprüfungen (vom 01.07.2023)
... Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden ( § 117 ) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 1 PSG I Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... als Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung hinzuweisen." 28a. In § 117 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Aufsichtsbehörden" die ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 6 IfSGuaÄndG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend." 6. § 117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Artikel 2 HeimRNG Änderung anderer Gesetze
... zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt. b) In der Angabe zu § 117 werden die Wörter „der Heimaufsicht" durch die Wörter „den nach ... Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ersetzt. 7. § 117 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt. 25. In § 117 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen. 26. ...

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter". g) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 118 Beteiligung von ... mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117 ) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem ... 1 an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen." 44. § 117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die Zwecke und die Dauer des Modellvorhabens abgewichen werden." 45. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt: „§ 118 Beteiligung von ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
...  b) In Nummer 6 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ... bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 )" ersetzt. c) In Nummer 6a werden die Wörter „, Leistungs- und ... geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ... bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 )" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Leistungs- und ... 60. In § 97 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 18, 40, 80, 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe „§§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117" ... 115, 117 und 118" durch die Angabe „§§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 " ersetzt. 61. § 97a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren ... die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf ... ist." 62. In § 97b wird die Angabe „§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe „§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117" ... 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe „§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 " ersetzt. 63. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ... bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 )" ersetzt. bb) In Nummer 2a werden die Wörter „, Leistungs- und ... 80a)" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe „§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117" ... 112 bis 115, 117 und 118" durch die Angabe „§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 " ersetzt. 64. § 106a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird ... 65. In § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „(§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)" ... 112 bis 115, 117 und 118)" durch die Angabe „(§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 )" ersetzt sowie die Angabe „80a," gestrichen. 66. In § 109 Abs. 3 ... oder Prüfstellen (§ 113) und" gestrichen. 76. § 117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... für Gesundheit und treten zum 1. Januar 2017 in Kraft." 39. § 117 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz ...