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Änderung § 45e SGB XI vom 30.10.2012

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§ 45e SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 45e SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2.500 Euro gewährt. 2 Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. 3 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.

(2) 1 Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. 2 Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesversicherungsamt den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist, spätestens aber am 31. Dezember 2015. 3 Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

 (keine frühere Fassung vorhanden)