Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 43b SGB XI vom 01.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43b SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 8 GKV-WSG am 1. April 2007 und Änderungshistorie des SGB XI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 43b SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 43b SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43b Finanzierungszuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 43b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vom 1. Juli 2007 an übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die in § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 sowie § 43 Abs. 2, 3 und 5 genannten Aufwendungen für die in den Einrichtungen notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz geregelt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)