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Artikel 8 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch



Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 33 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 33a Leistungsausschluss".

b)
Nach § 43a werden die Angaben

„Fünfter Titel Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege

§ 43b Finanzierungszuständigkeit"

gestrichen.

c)
Nach § 92a werden folgende Angaben eingefügt:

„Fünfter Abschnitt Beteiligung der Pflegeversicherung an der integrierten Versorgung

§ 92b Integrierte Versorgung".

2.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen können einheitlich und gemeinsam" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann" ersetzt.

b)
In Satz 6 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt" ersetzt und die Wörter „; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entsprechend" gestrichen.

c)
In Satz 9 werden die Wörter „die Spitzenverbände" durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

4.
Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht."

5.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben" durch die Wörter „Er hat" ersetzt.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richtlinien zur Anwendung der Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3."

6.
In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen."

7.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33a Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung."

8.
In § 36 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind."

9.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

10.
Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend."

11.
In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007" gestrichen.

12.
In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007" gestrichen.

13.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal

1.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1 023 Euro je Kalendermonat,

2.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1 279 Euro je Kalendermonat,

3.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1 432 Euro je Kalendermonat,

4.
für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind, in Höhe von 1 688 Euro je Kalendermonat.

Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durchschnitt 15 339 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzelnen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn innerhalb der Kassenart, der die Pflegekasse angehört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhaltung der Durchschnittsvorgabe von 15 339 Euro je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf Bundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu überprüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehalten ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007" gestrichen.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

14.
Nach § 43a wird der Fünfte Titel aufgehoben.

15.
In § 44 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

16.
In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „und die Verbände der Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung auf Landesebene wahrnehmen," gestrichen.

17.
In § 45a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich beschließen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt" und die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

18.
§ 45c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „fördern die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

19.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt das Nähere über die Verteilung."

bb)
In Satz 4 wird vor dem Wort „Kosten" das Wort „umlagefinanzierten" eingefügt.

20.
In § 47 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben und die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.

21.
In § 47a Satz 2 werden die Wörter „den Landesverbänden der Pflegekassen und den Spitzenverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter „ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

22.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

23.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verbände der Ersatzkassen" durch die Wörter „die Ersatzkassen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Buch die Landesverbände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen, handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen."

24.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Aufgaben auf Bundesebene

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend."

25.
In § 53a Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt" ersetzt und die Wörter „gemeinsam und einheitlich" gestrichen.

26.
In § 55 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt" ersetzt.

27.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 226 und 228 bis 238" durch die Angabe „§§ 226 bis 238" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 245 des Fünften Buches festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen" durch die Wörter „nach § 241 des Fünften Buches festgelegten allgemeinen Beitragssatz" ersetzt.

28.
In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12" ersetzt.

29.
In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 11" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12" und die Angabe „§ 250 Abs. 1" durch die Angabe „§ 250 Abs. 1 und 3" ersetzt.

30.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Die § 252 Satz 2, §§ 253 bis 256" durch die Angabe „§ 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat."

31.
§ 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten."

32.
In § 66 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „den Spitzenverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

33.
In § 75 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

34.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.

(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

35.
In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

36.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend" durch die Wörter „erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse und durch zwei Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst werden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in Verbindung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Entscheidungen nach dem Siebten Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und den Vertretern der Träger der Sozialhilfe zwei Stimmen zu. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist."

37.
§ 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege."

38.
§ 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeneims sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen."

39.
§ 92a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den Spitzen- oder Landesverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „Die Spitzen- oder Landesverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen" ersetzt.

40.
Nach § 92a wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Fünfter Abschnitt Beteiligung der Pflegeversicherung an der integrierten Versorgung

§ 92b Integrierte Versorgung

(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln. Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140b Abs. 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse entsprechend.

(3) § 140a Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt für die Informationsrechte der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme der Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend."

41.
In § 94 Abs. 1 Nr. 6a werden nach der Angabe „(§ 89)" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ 80a)" die Wörter „sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)" eingefügt.

42.
In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe „(§ 89)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ 80a)" die Wörter „sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)" eingefügt.

43.
In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „von den Spitzenverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

44.
In § 113 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den Landes- oder Bundesverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter „von den Landesverbänden der Pflegekassen oder dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

45.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „durch die Landes- oder Bundesverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „durch die Landesverbände der Pflegekassen oder den Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter „des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter „der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum 31. Dezember 2009, danach in Abständen von drei Jahren, berichten die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Fortführung ihrer bisherigen Berichtspflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" und die Wörter „den Spitzenverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 GKV-WSG Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... b, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 13 bis 27, Nr. 30a, Artikel 2a, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 15 bis 18, Nr. 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nr. 21, Nr. 23 ... Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4, Artikel 5 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7a, Artikel 6 Nr. 1 bis 3, Artikel 8 Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, Nr. 31, Artikel 12 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b, Artikel 15 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
Eingangsformel 2. KV/PVPauschBeitrVÄndV
... 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 27 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ...