§ 152 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 152 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580 |
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(Text alte Fassung) § 152 (neu) | (Text neue Fassung)§ 152 Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. |