(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in §
1 genannten Verordnungen und Abkommen
- 1.
- soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde,
- 2.
- in allen anderen Fällen
- a)
- wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre, oder
- b)
- wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149