Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - EG-Bus-Durchführungsverordnung (EG-BusDV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 9240-1-16 Personenbeförderung
| |

§ 6 Aufsicht


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen

1.
soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde,

2.
in allen anderen Fällen

a)
wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre, oder

b)
wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 479 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 6 EG-BusDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 479 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 EG-BusDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EG-BusDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-BusDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 479 9. ZustAnpV EG-Bus-Durchführungsverordnung
...  In § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed