Auf Grund des §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Bundesminister der Verteidigung:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
18 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen, soweit nach §
15 Abs. 3 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes für Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.