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Anlage 1 - Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1768; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 2125-40-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4)



Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist
1234
1Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkungalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
2Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
3 *)Thyreostatikaalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete
4 *)Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Esteralle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete
5 *)17β-Östradiol oder seine ester-
artigen Derivate
alle Tiere, die der Lebensmittel-
gewinnung dienen
alle Anwendungsgebiete

*)
Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
vom 16.03.2009 BGBl. I S. 510

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PharmStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmStV
... in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort ...
§ 3 PharmStV
... die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen ... worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene ...
§ 4 PharmStV
... in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den ...
§ 5 PharmStV (vom 20.05.2008)
... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten ... bestraft, wer 1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt, 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510, 740
Artikel 1 PharmStVuaÄndV Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
... 797), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird aufgehoben. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer 5 wird angefügt:  ...