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§ 3 - Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1768; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 2125-40-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3



(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PharmStV (vom 20.05.2008)
... 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort ... entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete ...
Anlage 1 PharmStV (zu den §§ 1, 3 und 4) (vom 21.03.2009)
Anlage 2 PharmStV (zu den §§ 2 und 3) (vom 21.03.2009)
Anlage 3 PharmStV (zu den §§ 2 und 3 Abs. 1) (vom 21.03.2009)