§ 2 Erneuerung der Bewerbung
Jeder in der Bewerberliste eingetragene Bewerber hat von dem auf die Eintragung in die Bewerberliste folgenden Kalenderjahr ab jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 30. September der Verwaltungsbehörde, die die Bewerberliste führt, schriftlich anzuzeigen, daß er seine Bewerbung aufrechterhält. Er hat ferner eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob er in seinem Beruf als Schornsteinfeger im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig und in der Bewerberliste eines anderen Bezirks eingetragen ist.
interne Verweise§ 12 SchfV Voraussetzungen der Bewerbung ... nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes bevorrechtigt. Die Vorschriften des § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2b und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 7 finden ...
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