Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 2 Erneuerung der Bewerbung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jeder in der Bewerberliste eingetragene Bewerber hat von dem auf die Eintragung in die Bewerberliste folgenden Kalenderjahr ab jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 30. September der Verwaltungsbehörde, die die Bewerberliste führt, schriftlich anzuzeigen, daß er seine Bewerbung aufrechterhält. Er hat ferner eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob er in seinem Beruf als Schornsteinfeger im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig und in der Bewerberliste eines anderen Bezirks eingetragen ist.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchfV Voraussetzungen der Bewerbung
... nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes bevorrechtigt. Die Vorschriften des § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2b und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 7 finden ...


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