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Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 19 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) und des § 49 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


Erster Abschnitt Bewerbung

§ 1 Voraussetzungen der Eintragung



In die Bewerberliste darf nur eingetragen werden, wer

1.
im Geltungsbereich dieser Verordnung die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt hat; eine Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt worden ist, kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde anerkannt werden, wenn sie einer im Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegten Meisterprüfung gleichwertig ist;

2.
die für einen Bezirksschornsteinfegermeister erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt;

3.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

4.
innerhalb des letzten Jahres vor der Eintragung mindestens 3 Monate in dem Bezirk, in dessen Bewerberliste er eingetragen werden will, im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist; dies gilt nicht für nur aufsichtsfähige Bewerber (§ 8); zur Vermeidung besonderer Härten kann die zuständige Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen;

5.
nicht in die Bewerberliste eines anderen Bezirks eingetragen ist.


§ 2 Erneuerung der Bewerbung



Jeder in der Bewerberliste eingetragene Bewerber hat von dem auf die Eintragung in die Bewerberliste folgenden Kalenderjahr ab jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 30. September der Verwaltungsbehörde, die die Bewerberliste führt, schriftlich anzuzeigen, daß er seine Bewerbung aufrechterhält. Er hat ferner eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob er in seinem Beruf als Schornsteinfeger im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig und in der Bewerberliste eines anderen Bezirks eingetragen ist.


§ 3 Streichung



(1) Ein Bewerber ist in der Liste zu streichen, wenn er

1.
einen Antrag auf Streichung stellt,

2.
die Eintragung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat,

3.
die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt,

4.
seinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben hat; dies ist nicht der Fall, wenn er zum Zwecke der Fortbildung in seinem Beruf Aus- und Weiterbildungsstätten besucht,

5.
zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk ausgeschlagen hat oder

6.
seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert und die Erneuerung auch nicht innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist von einem Monat nachgeholt hat, es sei denn, daß er daran ohne sein Verschulden gehindert war.

(2) Die Streichung in der Bewerberliste ist rückwirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem eine Voraussetzung nach Absatz 1 zum ersten Mal erfüllt ist.


§ 4 Wiedereintragung



(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Änderung der Kehrbezirkseinteilung widerrufen worden ist, ist ohne Wartezeit von Amts wegen in die Bewerberliste wieder einzutragen.

(2) Auf Antrag ist in die Bewerberliste wieder einzutragen

1.
ohne Wartezeit,

a)
wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 6 in der Bewerberliste gestrichen worden ist,

b)
wer nach § 10 des Schornsteinfegergesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist und durch amtsärztliches Gutachten nachweist, daß er nach seinem Gesundheitszustand zur Ausübung seines Berufs wieder imstande ist;

2.
nach einer Wartezeit von einem Jahr,

a)
wessen Bestellung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist,

b)
wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 in der Bewerberliste gestrichen worden ist;

3.
nach einer Wartezeit von drei Jahren,

a)
wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Bewerberliste gestrichen worden ist,

b)
wessen Bestellung nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes zurückgenommen oder nach § 11 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes widerrufen worden ist.

(3) Die Wartezeit nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag, zu dem die Streichung in der Bewerberliste, die Rücknahme, der Widerruf oder die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister vorgenommen worden ist. Die Zeit, während der einem Bezirksschornsteinfegermeister die Berufsausübung nach § 28 des Schornsteinfegergesetzes einstweilig untersagt worden ist, ist auf die Wartezeit nicht anzurechnen.

(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Wartezeit abkürzen.


§ 5 Voraussetzungen der Wiedereintragung



(1) Eine Wiedereintragung darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nach § 1 erfüllt sind. Die Voraussetzung nach § 1 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eines Bewerbers, dessen endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister widerrufen worden ist.

(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste ist nicht zulässig, wenn zweimal entweder die probeweise oder die endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgenommen, wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder nach § 7 Abs. 1 Satz 4 oder § 11 Abs. 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist.


§ 6 Ausgleich der Bewerberlisten



Die zuständige Verwaltungsbehörde kann überalterte Bewerber eines Bezirks auf ihren Antrag der Liste eines anderen Bezirks überweisen. Überaltert sind Bewerber, die, gerechnet von ihrem Rangstichtag (§ 11), mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste eingetragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe eines weiteren Jahres zur Bestellung kommen.


§ 7 Anhörung



Vor der Eintragung nach § 1, der Streichung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und der Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 und 4 sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.


Zweiter Abschnitt Bestellung

§ 8 Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern



(1) Bewerber, die im Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht, im zivilen Ersatzdienst, Kriegsdienst, Arbeitsdienst, bei Flucht, Vertreibung, Internierung, Verschleppung, durch Berufsunfall oder durch Unfall im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes oder durch hierauf beruhende Krankheiten gesundheitliche Schäden mit der Folge erlitten haben, daß sie die Kehrarbeiten nicht mehr verrichten können, dürfen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden, wenn sie imstande sind, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann zur Vermeidung von besonderen Härten auch in anderen Fällen die Aufsichtsfähigkeit als ausreichende Voraussetzung für die Bestellung genügen lassen.

(2) Der Nachweis der Aufsichtsfähigkeit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu führen.

(3) Bei Bewerbern nach Absatz 1 genügt abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes eine zweijährige Wartezeit. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 9 Praktische Berufstätigkeit



(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auf Antrag Bewerber, die nach ihrer Wiedereintragung in die Bewerberliste zur Bestellung anstehen oder die durch ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Eintragung in die Bewerberliste gehindert waren, von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit zur Vermeidung besonderer Härten befreien. Befreiung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten als Bezirksschornsteinfegermeister gewährleistet erscheint;

2.
der Bewerber in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens sechs Monate im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8) genügt in diesem Fall eine Wartezeit von sechs Monaten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Bestellung von Bewerbern, deren endgültige Bestellung in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, widerrufen worden war, von dem Erfordernis der praktischen Tätigkeit ganz absehen.

(2) Bewerbern, die nach § 6 der Bewerberliste überwiesen worden sind, ist auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes die praktische Tätigkeit im früheren Listenbezirk anzurechnen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen vor der Bestellung erfüllt sein.

(3) Auf die praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind auf Antrag anzurechnen

1.
die Zeit unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wenn der Bewerber nachweist, daß es ihm trotz ständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit nicht gelungen ist, in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu finden,

2.
die Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,

3.
Zeiten der Pflege von Angehörigen, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung haben,

sofern innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters nachgewiesen wird.




§ 10 Zurückstellung



(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Bewerber bei einem groben Verstoß gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückstellen, indem sie den Rangstichtag verändert.

(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zurückgestellt wird, soll so bemessen sein, daß er voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr und voraussichtlich höchstens zwei Jahre später zur Bestellung gelangt, als nach dem ursprünglichen Rang der Eintragung in die Bewerberliste zu erwarten ist.


Dritter Abschnitt Rangberechnung

§ 11 Rang in der Bewerberliste



(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste richtet sich nach dem Tag der Meldung zu der Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat (Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt der Tag, an dem das Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung mit allen notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer eingegangen ist. Maßgebend ist der Tag der Meldung zum zuerst abgelegten Prüfungsteil. Für jeden nicht bestandenen Prüfungsteil ist der Rangstichtag um sechs Monate, höchstens um zwei Jahre, hinauszuschieben.

(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinauszuschieben, während der ein Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Bewerberliste eingetragen gewesen ist. Das gilt nicht für die Zeit zwischen dem Tag der Meldung zur Meisterprüfung und der Eintragung in die Bewerberliste, wenn der Bewerber innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung einen Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellt und die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind; ein Antrag, der nach Ablauf eines Monats eingeht, gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Bewerber nachweist, daß er ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war.

(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die wegen

1.
des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,

2.
Kriegsdienstes, Arbeitsdienstes, Flucht, Vertreibung, Internierung oder Verschleppung,

3.
Berufsunfalls oder Unfalls im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes,

4.
Krankheit, die auf einem in Nummer 1 bis 3 genannten Grund beruht,

5.
Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder

6.
Zeiten der Pflege von Angehörigen, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung haben,

die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurückzuverlegen, die unmittelbar durch einen der in Nummern 1 bis 6 genannten Gründe herbeigeführt worden ist.

(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Rangstichtag bei Bewerbern, die

1.
wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung in ihrem Beruf oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmittelbar durch die Bildungsmaßnahme herbeigeführt worden ist,

2.
nachweisen, daß es ihnen trotz ständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit nicht gelungen ist, in zumutbarer Entfernung von ihrem letzten Arbeitsplatz Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu finden, und die aus diesem Grunde die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmittelbar durch die unverschuldete Arbeitslosigkeit herbeigeführt worden ist,

zurückverlegen. Bei einer Zurückverlegung des Rangstichtags nach Satz 1 Nr. 2 werden nur Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nach dem 7. Oktober 1988 berücksichtigt.

(5) Bei einem gleichen Rangstichtag geht der ältere dem jüngeren Bewerber im Rang vor; bei gleichem Alter hat der Verheiratete vor dem Unverheirateten und der Bewerber mit mehr Kindern vor dem mit weniger Kindern den Vorrang.

(6) Bewerber, die nach § 4 Abs. 1 in die Bewerberliste wieder eingetragen worden sind, gehen in ihrem Rang anderen Bewerbern vor.




Vierter Abschnitt Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk

§ 12 Voraussetzungen der Bewerbung



(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren bisherigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet haben, können sich innerhalb des Listenbezirks um einen anderen Kehrbezirk bewerben. Eine frühere Bewerbung kann ausnahmsweise zugelassen werden. Die Bewerbung ist zurückzuweisen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister seinen bisherigen Kehrbezirk nicht ordentlich verwaltet hat.

(2) Die Bewerber sind entsprechend ihrem Rangstichtag (§ 11) in ein besonderes Verzeichnis einzutragen. Sie sind gegenüber anderen Bewerbern nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes bevorrechtigt. Die Vorschriften des § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2b und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch Bezirksschornsteinfegermeister berücksichtigen, die nicht in das besondere Verzeichnis eingetragen sind, frühestens jedoch nach Ablauf der Probezeit.


Fünfter Abschnitt Probezeit

§ 13 Verfahren



(1) Bei der vor Ablauf der Probezeit durchzuführenden Begutachtung des Kehrbezirks ist durch stichprobenartige Überprüfung verschiedener Häuser des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist.

(2) Die Begutachtung ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks vorzunehmen.


Sechster Abschnitt Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters

§ 14 Kehrbuch



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist dafür verantwortlich, daß die Eintragungen im Kehrbuch vollständig, richtig geordnet und dokumentenecht vorgenommen sowie stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Die Kehrbücher können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Daten während der Aufbewahrungsdauer verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können; die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Kehrbücher müssen jährlich abgeschlossen und, soweit sie auf elektronischen Datenträgern geführt werden, zu Beginn des jeweils folgenden Jahres ausgedruckt werden.

(2) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere Gemeinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde ein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht für jede Gemeinde ein eigenes Kehrbuch geführt wird.

(4) Kehrbücher und die sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Sofern die Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt werden, sind die entsprechenden Daten zu löschen. § 17 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.


§ 15 Aufzeichnung der Mängel



Der Bezirksschornsteinfegermeister kann die ihm nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes auferlegte Pflicht zur Aufzeichnung der Mängel auch dadurch erfüllen, daß er eine Durchschrift der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes abzugebenden Meldungen sammelt und fortlaufend numeriert.


§ 16 Verzeichnis der Nebenarbeiten



Der Bezirksschornsteinfegermeister hat alle von ihm ausgeführten Nebenarbeiten (§ 14 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes), die nicht nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung abgerechnet werden, in einem gesonderten Nebenarbeitsverzeichnis aufzuführen, in das mindestens einzutragen sind:

1.
Art und Ausführungsort der Nebenarbeiten,

2.
Datum der Ausführung,

3.
erzieltes Entgelt.

§ 14 gilt entsprechend.


§ 17 Übergabe der Aufzeichnungen



Bei der Übergabe des Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und kostenfrei zu übergeben, insbesondere das Kehrbuch, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen, Arbeitszettel, Arbeitsbücher sowie Unterlagen über meßpflichtige Anlagen. Das gleiche gilt bei

1.
Änderungen des Kehrbezirks für die von seinem Kehrbezirk abgetrennten Grundstücke oder Gemeinden oder

2.
der Bestellung eines Stellvertreters.

Kann im Fall von Satz 2 Nr. 1 das Kehrbuch nicht übergeben werden, so hat der Bezirksschornsteinfegermeister daraus einen Auszug anzufertigen und dem Nachfolger zu übergeben.


§ 18 Überprüfung des Kehrbuches und des Verzeichnisses der Nebenarbeiten



Die zuständige Verwaltungsbehörde kann sich abgeschlossene Kehrbücher und abgeschlossene Verzeichnisse der Nebenarbeiten sowie die sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Werden diese Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt, ist ein Ausdruck vorzulegen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde ist der Datenträger zugänglich zu machen.


Siebenter Abschnitt Vertretung

§ 19 Vertreter



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei einer länger als eine Woche dauernden Abwesenheit oder Verhinderung seinen Vertreter der zuständigen Verwaltungsbehörde zu benennen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde einen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Absatz 1 gilt für Nutzungsberechtigte (§ 21 des Schornsteinfegergesetzes) entsprechend.


§ 20 Stellvertreter



Zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer in der Bewerberliste eingetragen ist. Die Bestellung als Stellvertreter ist auf Widerruf vorzunehmen; sie ist zu widerrufen, wenn der Stellvertreter in der Bewerberliste gestrichen wird.


Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 21 Zurückverlegung des Rangstichtages



(1) Der Rangstichtag von Bewerbern, die sich vor dem 1. Januar 2004 zur Meisterprüfung angemeldet haben, ist um die Zeit zwischen der bestandenen Gesellenprüfung und der Anmeldung, längstens drei Jahre, zurückzuverlegen. Dies gilt auch für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in den Jahren 2001, 2002 und 2003 bestanden, sich aber erst im Jahr 2004 zur Meisterprüfung angemeldet haben. Eine entsprechende Rückverlegung für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in einem früheren Jahr bestanden haben, ist in den Fällen des § 11 Abs. 3 und 4 möglich.

(2) § 11 Abs. 4 Nr. 1 kann rückwirkend auf alle Bewerber angewandt werden, die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift in der Bewerberliste nach § 6 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes eingetragen sind.


§ 24 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.